Haus parifizieren einfach erklärt
„Ich möchte mein Haus parifizieren lassen!“ Mit dieser Anfrage kommen neue Kunden häufig auf mich zu. In diesem Artikel erkläre ich notwendige Voraussetzungen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, soll als Überblick dienen, bei Fragen können Sie mich unverbindlich kontaktieren!
Unter welchen Voraussetzungen kann ich mein Haus parifizieren lassen?
Für die Parifizierung und damit verbundene Wohnungseigentumsbegründung müssen mindestens 2 wohnungseigentumstaugliche Objekte auf einer Einlagezahl vorhanden sein. Das kann ein oder mehrere Grundstücke betreffen.
Vorhandenes Haus parifizieren
Im Detail bedeutet dies: In einem Haus müssen nicht unbedingt zwei Wohnungen vorhanden sein. Es müssen lediglich wohnungseigentumstaugliche Objekte wie ein Büro, Geschäftslokal, Werkstatt, Magazin, Lager oder Garage vorhanden und mit separatem Eingang begehbar sein.
Noch nicht gebautes Haus parifizieren
Bisher bin ich von vorhandenen Bauwerken ausgegangen. Ein Sonderfall sind Neubauten oder Umbauten, wo das gesamte Bauwerk oder Teile davon noch nicht erstellt wurden. Hier ist für die Parifizierung eine rechtskräftige Baugenehmigung inklusive eingetragener Widmung, die den Zweck des Bauwerkes definiert, als Voraussetzung zu nennen.
Eine Parifizierung ist also auch möglich, wenn die Objekte erst baurechtlich genehmigt sind, d. h. ein baugenehmigter Einreichplan vorliegt und in der Realität noch nichts gebaut worden ist.
Es versteht sich von selbst, dass eine Baugenehmigung nur durch das Einreichen entsprechender Baupläne erreicht werden kann.
Abschließend bleibt zu erwähnen: Ein Einfamilienhaus mit einer Gartenhütte kann nicht parifiziert werden. Die Gartenhütte ist kein wohnungseigentumstaugliches Objekt.
Wozu soll ich mein Haus parifizieren lassen?
Im Regelfall erfolgt eine Parifizierung im Zuge einer optimierten Immobilienverwertung bzw. einer gewünschten Aufteilung der Immobilie an verschiedene Eigentümer.
Ein typisches Beispiel: Sohn Klaus erhält die Erdgeschosswohnung, Tochter Sonja erhält die Wohnung im ersten Stock. Garagen, Garten, Terrassen werden ebenso im Zuge der Parifizierung aufgeteilt bzw. dem jeweiligen Wohnungseigentum zugeteilt.
Die Parifizierung ist ebenso im Zuge einer Kreditbesicherung eine für den Inhaber sinnvolle Maßnahme zum Eigentumsbehalt. Teile eines Hauses können für die Besicherung von Krediten verwendet werden, andere Teile können ausgenommen werden.
Parifizierung ist nur bei eigenem Zugang möglich!
Ein wohnungseigentumstaugliches Objekt muss separat erschlossen sein. Es kann und darf nicht über/durch ein anderes Objekt (=Wohnungseigentumsobjekt) erreichbar sein.
Für Einfamilienhäuser gilt: Soll später eine innere Trennung in 2 Wohnungen erfolgen, muss jede Wohnung durch einen gesonderten Eingang von außen oder über einer Allgemeinfläche wie z.B. Stiegenhaus, Vorhaus oder Gang erreichbar sein.
Diese Regelung gilt auch für Parkplätze, Garagen und Zubehörteile wie Gärten, Terrassen, Schwimmbäder oder Gartenhütten, die nicht über einen anderen Miteigentumsanteil erreichbar sein dürfen.
Wichtig: Bei der Haus-Parifizierung an das spätere Miteinander denken!
Bei der Wohnungseigentumsbegründung sollten für die Zukunft die grundsätzlichen Inhalte des Wohnungseigentumsvertrags bedacht werden.
Das zukünftige Miteinander der „Miteigentümer“ muss geregelt sein um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Hier möchte ich Dinge wie die Regelung der Instandhaltungskosten der allgemeinen Teile des Hauses wie Dachhaut, Zaun, Wohnungstrennwände, Fenster und Außentüren und dergleichen erwähnen.
Nebenbei gibt es noch gesonderte zivilrechtliche Regelungen wie z.B. Nutzungsvereinbarungen für gewisse Teile der Liegenschaft, die aber nach dem Nutzwertgutachten ein allgemeiner Teil der Liegenschaft sind. Hierbei handelt es sich um Gemeinschaftsgarten, Gemeinschaftsküchen, Gemeinschafts-Hobbyräume, Saunen oder Innenhöfe.
Nutzwertgutachten und Parifizierung, kontaktieren Sie mich hier!
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